Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen mit dritten Unternehmen, insbesondere Mitbewerbern, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, sind verboten und werden von der PORR nicht toleriert.
Wettbewerbswidrige Absprachen sind unter anderem schriftliche Vereinbarungen, formlose (auch mündliche) Vereinbarungen, sonstige abgestimmte Verhaltensweisen, mit dritten Unternehmen (insb. Mitbewerbern, aber auch Lieferanten oder Kunden), wenn das Ziel oder die faktische Wirkung die Einschränkung des Wettbewerbs ist.
Verboten sind insbesondere Absprachen über den Preis (z.B. Angebots-, Wiederverkaufspreise), Absprachen über die Aufteilung eines Markts, Absprachen über Konditionen gegenüber dritten Unternehmen, Absprachen, einen Dritten nicht zu beliefern oder keine Leistungen anzubieten, sowie jede andere Absprache, die den Wettbewerb einschränkt oder dies bezweckt bzw. faktisch bewirkt.
Der Abschluss einer solchen Absprache ist ein Compliance-Verstoß. Dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ist die sonstige abgestimmte Verhaltensweise gleichgestellt, wenn diese das Ziel oder die faktische Wirkung hat, den Wettbewerb einzuschränken. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PORR haben bei Kontakten mit Wettbewerbern und sonstigen dritten Unternehmen ihr Verhalten sorgfältig zu wählen. Schon der Anschein von wettbewerbswidrigem Verhalten ist zu vermeiden.
Weiters sind Absprachen mit Lieferanten und Nachunternehmern mit dem Ziel oder der faktischen Wirkung, den Wettbewerb einzuschränken, verboten.
Verboten sind insbesondere die Vereinbarung, welche Preise der Lieferant oder Nachunternehmer einem dritten Unternehmen, insbesondere Mitbewerber, anbietet, die Vereinbarung, welche wettbewerbsrechtlichen Konditionen der Lieferant oder Nachunternehmer einem dritten Unternehmen gewährt.
Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist ein Compliance-Verstoß.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PORR haben bei Kontakten mit Lieferanten und Nachunternehmern ihr Verhalten sorgfältig zu wählen. Schon der Anschein von wettbewerbswidrigem Verhalten ist zu vermeiden.