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Hinweisgebersystem

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Hinweisgebersystem ausschließlich tatsächliche und mutmaßliche Verstöße gemeldet werden können. Ein vermutetes Fehlverhalten oder Anhaltspunkte für einen Verstoß sollen nur dann gemeldet werden, wenn die Vorwürfe auf eigene Wahrnehmung begründet sind, nach Einschätzung des Hinweisgebenden nach bestem Wissen und im guten Glauben erheblich und mit hoher Wahrscheinlichkeit berechtigt erscheinen.

Bewusste Falschmeldungen ziehen jedenfalls arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

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